24.05.2022

30 Jahre Sächsische Verfassung

Die Postkarte ist in der Hälfte längst geteilt: auf der linken Seite befindet sich der Text des Artikels 7, Absatz 2 der Sächsischen Verfassung und auf der rechten Seite ist ein Foto vom Plenarsaal des Sächsischen Landtages.
© GSIB

Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen sowie Seniorinnen und Senioren

Mit dem 30-jährigen Bestehen der Verfassung unseres Freistaates richtet sich der Blick auch auf die Staatszielbestimmung in Art. 7 Absatz 2, einer Grundlage unseres Gemeinwesens: »Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gemeinschaft, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.«.

Eine Bestandsaufnahme zur Situation der Menschen mit Behinderungen liefert der Ende 2021 herausgegebene »Siebte Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen«. Dieser ist unter anderem Basis für die Evaluierung und Fortschreibung des Aktionsplans der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Noch bis Ende Mai können hierzu unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de Vorschläge unterbreitet werden, was künftig verbessert werden kann. Diese Vorschläge fließen dann in den Prozess der Fortschreibung des Aktionsplans ein. Der Landesbeauftragte macht sich in diesem Zusammenhang unter anderem für die Etablierung einer Sächsischen Autismusstrategie stark.

»Auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft stellen die Barrieren in den Köpfen noch immer die größten Hürden dar.«, so Michael Welsch, Landesinklusionsbeauftragter. Die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen müsse bei allen politischen und administrativen Entscheidungen zur Selbstverständlichkeit werden. »Deshalb wünsche ich mir im Rahmen der Evaluierung des Sächsischen Inklusionsgesetzes, dass dessen Geltungsbereich auch auf die kommunale Ebene ausgeweitet wird.«, so Welsch weiter. Gerade dieser Ebene kommt bei der Umsetzung des Verfassungsauftrags eine besondere Verantwortung zu.

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