Assistenzleistungen im Krankenhaus - Kostenfrage geklärt
Menschen mit Behinderungen können von Angehörigen oder anderen Vertrauten ins Krankenhaus begleitet werden. Das Problem der ungeklärten Kostenträgerschaft für Assistenzleistungen ist mit Inkrafttreten des § 113 Absatz 6 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) behoben worden.
Hintergrund
Bisher war nicht geregelt, unter welchen Bedingungen die gesetzliche Krankenversicherung oder die Eingliederungshilfe die Kosten übernehmen, wenn Menschen mit Behinderungen von vertrauten Bezugspersonen ins Krankenhaus begleitet und mit aufgenommen werden müssen. Geregelt war die Kostenübernahme nur dort, wo die persönliche Assistenz im Arbeitgebermodell organisiert war.
Die Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson bedeutet für Menschen mit Behinderungen Sicherheit in der fremden Umgebung. Häufig wird erst durch die Begleitung durch die vertrauten Bezugspersonen die medizinische Behandlung sowie die Durchführung der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen vom Krankenhauspersonal ermöglicht.
Klare Kostentrennung zwischen Eingliederungshilfe und Krankenversicherung
Mit der Gesetzesänderung steht nun fest, dass die Kostenträgerschaft zwischen Eingliederungshilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeteilt wird. Erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, übernimmt der Eingliederungshilfeträger die Durchführung der Begleitung und ihre Finanzierung. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt dagegen die Kosten, wenn vertraute Bezugspersonen Betroffene ganztätig im Krankenhaus begleiten bzw. mit aufgenommen werden. Die Ersatzleistung für den Verdienstausfall wird für ganze Kalendertage geleistet.
Assistenzleistungen nach § 113 SGB IX ausschließlich durch Eingliederungshilfe finanziert
Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 6 SGB IX werden folglich ausschließlich vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert. Ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung der leistungsberechtigten Person durch vertraute Bezugspersonen erforderlich ist, um die Durchführung der Behandlung sicherzustellen, muss demnach in den Gesamtplan aufgenommen werden.